DataProSec GmbH
Serverschrank und aufgeräumter Arbeitsplatz im kühlen Abendlicht

Akte 01Datenschutzorganisation

Datenschutz, der sich an Ihre Abläufe anlehnt.

Wir implementieren gemeinsam mit Ihnen eine Datenschutzorganisation, die Ihrem Unternehmen angepasst ist — strukturiert entlang der schon vorhandenen Arbeitsabläufe, nicht dagegen.

Akte 01Bausteine

Woraus eine Datenschutz­organisation besteht.

Um einen umfangreichen Datenschutz für Sie, Ihre Mitarbeiter und Kunden oder Mandanten zu gewährleisten, bieten wir an, gemeinsam mit Ihnen eine Datenschutzorganisation zu implementieren.

Wenn Sie schon Bereiche einer Datenschutzorganisation haben, unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der fehlenden Bereiche — oder führen für Sie ein Review der schon umgesetzten Bereiche durch.

Neun Einzelbereiche

  • Bestellung und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten
  • Schulungen Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis
  • Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses
  • Erstellung eines Verzeichnisses aller Auftragsdatenverarbeiter
  • Technische und organisatorische Maßnahmen
  • Prozess zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten
  • Prozess zur Meldung von Datenschutzverstößen
  • Datenschutz-Folgenabschätzung — nicht immer nötig, im Einzelfall zu prüfen
Akte 02Datenschutzbeauftragter

Der DSB — unabhängig, direkt unterstellt.

Der Datenschutzbeauftragte ist der Geschäftsleitung direkt unterstellt, kontrolliert und evaluiert die Arbeitsabläufe unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und berät Unternehmen und Behörden in Fragen des Datenschutzes. Die Geschäftsleitung ist ihm in Ausübung seiner Fachkunde gegenüber nicht weisungsbefugt.

A

Behördlicher DSB

Für Bund und öffentliche Stellen verpflichtend, sobald Daten gespeichert und verarbeitet werden — unabhängig von Größe und Zweck der Stelle.
B

Nicht öffentlicher DSB

Nicht öffentliche Stellen benötigen einen DSB in Abhängigkeit von der Größe ihrer Organisation. Hier wird noch einmal zwischen einem internen und einem externen Datenschutzbeauftragten unterschieden.
01

Organisationsgröße

Bei mehr als 20 Mitarbeitern, die regelmäßig automatisierte Erhebung und Nutzung von Daten durchführen, besteht die Pflicht (§ 38 BDSG).
02

Detailgrad der Daten

Besondere Kategorien personenbezogener Daten — Rasse, ethnische Herkunft, politische Meinung, religiöse Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben — verpflichten unabhängig von der Mitarbeiterzahl.
03

Geschäftsfeld

Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig übermittelt, erhoben, verarbeitet oder genutzt — liegt darin also die Kerntätigkeit —, besteht die Verpflichtung ebenfalls unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.

Das vorsätzliche oder fahrlässige Versäumnis, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

01 Organisationsgröße02 Detailgrad der Daten03 Geschäftsfeld04 Öffentliche Stelle

Prüfschritt 01 von 04

Sind bei Ihnen in der Regel mehr als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt?

Gezählt wird nicht die Gesamtbelegschaft, sondern jede Person, die regelmäßig am Rechner mit personenbezogenen Daten arbeitet — auch Teilzeit, Aushilfen und Homeoffice.

DatenschutzorganisationGoBD-VerfahrensdokumentationDSB-SchulungDatenschutzauditPapierloses BüroErsetzendes ScannenDigitales ArchivProzessoptimierungProjektmanagementBetriebsrat-BegleitungDatenschutzorganisationGoBD-VerfahrensdokumentationDSB-SchulungDatenschutzauditPapierloses BüroErsetzendes ScannenDigitales ArchivProzessoptimierungProjektmanagementBetriebsrat-Begleitung
Gestapelte Akten und Registertrenner in Nahaufnahme

Akte 03Schulung

Datenschutzschulung verringert Risiken von Datenpannen.

In der Schulung stehen drei wesentliche Ziele im Vordergrund:

  1. 01

    Bewusstsein für datenschutzrechtliche Probleme schaffen

  2. 02

    Mitarbeiter zu datenschutzkonformem Verhalten befähigen

  3. 03

    Bereitschaft zu datenschutzkonformem Verhalten fördern

Die Datenschutz-Grundverordnung sieht die Überwachung der Sensibilisierung und Schulung von Mitarbeitern ausdrücklich als Aufgabe des Datenschutzbeauftragten vor (Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO) — sie sollte fester Bestandteil der Datenschutzorganisation sein.

Akte 03 — Sensibilisierung nach Art. 39 Abs. 1 lit. b DSGVO

Akte 04Datenschutzaudit

Der Prüfpfad — in drei Schritten.

Der Datenschutzaudit gewährleistet, dass einzelne Datenschutzkonzepte oder Produkte den Maßgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügen und ein Höchstmaß an Sicherheit gewährleisten.

  1. 01

    Bestandsaufnahme

    Dokumenten-Review und Einsicht in die von Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Interviews und Gespräche mit der Geschäftsleitung und den Abteilungsleitungen geben wichtige Hinweise. Bei einer Vor-Ort-Begehung bekommen wir einen zuverlässigen Einblick über den Ist-Zustand.

  2. 02

    Analyse und Bewertung

    Die Analyse und Bewertung dient dazu, einen Auditbericht mit Lösungsvorschlägen einschließlich möglicher Prioritäten zu erstellen — damit klar ist, was zuerst geschlossen werden muss.

  3. 03

    Präsentation des Ergebnisses

    Die Lösungsvorschläge mit der Priorisierung stellen wir Ihnen vor. Sie dienen als Leitfaden zur Schließung möglicher Datenschutzlecks. Gerne sind wir auch bei der Umsetzung des Maßnahmenplanes behilflich.

Akte 05Meldeprozess

Welche Verstöße gemeldet werden müssen.

Das Online-Formular zur Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 33 DSGVO) der Landesbehörde Bayern enthält einen guten Überblick über meldepflichtige Verletzungen. Bayern gilt zurzeit als Vorreiter in der Umsetzung des Datenschutzes. Wir legen fest, wer bei Ihnen im Ernstfall was tut — bevor der Ernstfall eintritt.

Querverweis

Datenschutz für Betriebsräte

Der Betriebsrat ist eine eigene Einheit im Unternehmen — der Arbeitgeber hat in der Regel keine Einsicht, wie dort personenbezogene Daten verarbeitet werden. Auch dafür braucht es eine Rechtsgrundlage und eigene Maßnahmen.

Zum Betriebsrats-Register
Akte 06Fragen

Datenschutz, kurz erklärt.

Zu einer vollständigen Datenschutzorganisation gehören: die Bestellung und Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten, Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Verpflichtung auf das Datengeheimnis, ein Verfahrensverzeichnis, ein Verzeichnis aller Auftragsdatenverarbeiter, technische und organisatorische Maßnahmen, ein Prozess zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten, ein Prozess zur Meldung von Datenschutzverstößen sowie — sofern im Einzelfall erforderlich — die Datenschutz-Folgenabschätzung.

Akte 07Nächster Schritt

Wir übernehmen die Rolle — oder prüfen, was Sie schon haben.

Ob externe Bestellung als Datenschutzbeauftragte, ein Audit des Ist-Zustands oder die Schulung Ihrer Mitarbeiter: Sagen Sie uns, wo Sie stehen. Das Erstgespräch ist kostenlos.

Erstgespräch anfragen+49 151 74 32 53 46Anrufeninfo@dataprosec.euSchreiben

Roswitha Nadolny · DataProSec GmbH
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